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News08.02.2010 Asbestexpositionen im AuslandArbeitnehmer, die vorübergehend ins Ausland entsandt werden, z. B. um Wartungsarbeiten in Kraftwerken auszuführen, können dort bei ihrer Arbeit Asbestbelastungen ausgesetzt sein. Auch wenn kein direkter Umgang mit Asbest stattfindet, kann z. B. durch Bystander-Belastungen oder Arbeiten in kontaminierten Räumen eine Asbest‧exposition auftreten. Für Arbeitnehmer, die in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, gelten die deutschen Arbeitsschutzvorschriften auch bei Tätigkeiten im Ausland. Grundlage hierfür ist § 4 des SGB IV und die BGV A1. Die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse und das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) haben eine Handlungshilfe erstellt, in der die rechtliche Situation und die einzuhaltenden Expositionsgrenzen erläutert werden. Die Hilfe kann im Internet abgerufen werden.
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